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Satzung

(Fassung vom 23.09.2008)

§ 1  Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1)   Der Verein führt den Namen „MehrKlang – Gesellschaft für Neue Musik Freiburg e.V.“. Er hat seinen Sitz in Freiburg im Breisgau und ist in das Vereinsregister einzutragen. Im Weiteren wird für den Verein die Kurzbezeichnung MehrKlang gebraucht.

(2)   Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2  Zweck des Vereins

(1)    Zweck des Vereins ist die Förderung und Vermittlung verschiedener Strömungen zeitgenössischer Musik. MehrKlang versteht sich als eine aktiv von Mitgliedern getragene Organisation, die sich in Form von Veranstaltungen, Arbeitsausschüssen, Projektgruppen oder Publikationen um die Aufführung, Darstellung und Erörterung Neuer Musik, um die Nachwuchsförderung von Komponisten/Komponistinnen und Interpretinnen/Interpreten, um die Vermittlung zwischen den unterschiedlichen regionalen und überregionalen Strömungen zeitgenössischer Musik und um musikalische Bildung auch für Laien bemüht.

(2)    Der Vereinszweck soll insbesondere erreicht werden durch:

(a)    Veranstaltung öffentlicher Konzerte mit Neuer Musik in Freiburg und der Region;

(b)    öffentliche Vortragsreihen in Freiburg und der Region;

(c)    Aufbau neuer Kooperationen z.B. zwischen allgemeinbildenden Schulen, der Musikschule, der Musikhochschule, Komponisten/Komponistinnen und Musikerinnen/Musikern sowie anderen Institutionen;

(d)    neue Vermittlungsformen;

(e)    Beteiligung an überregionalen Netzwerken wie z.B. dem Netzwerk Neue Musik der Kulturstiftung des Bundes.

(3)    Der Tätigkeitsschwerpunkt von MehrKlang liegt in Südbaden mit dem Zentrum Freiburg im Breisgau. Die Tätigkeit erfolgt auch in Zusammenarbeit mit Aktivitäten in der Regio, Städte, Bundesländer, der Bundesrepublik Deutschland sowie mit anderen europäischen und außereuropäischen Ländern.

§ 3  Gemeinnützigkeit

(1)  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Mittel des Vereins dürfen ausschließlich zur Verwirklichung der satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(2)  Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3)  Der Verein beachtet alle gesetzlichen Anforderungen an gemeinnützige Einrichtungen, insbesondere aus den §§ 51 ff. AO.

§ 4  Erwerb und Ende der Mitgliedschaft im Verein

(1)  Die Mitgliedschaft im Verein steht natürlichen und juristischen Personen offen, die bereit sind, die Verwirklichung der Vereinsziele ideell oder materiell auf Dauer zu unterstützen.

(2)  Anträge auf Aufnahme in den Verein sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht. Bei Ablehnung des Antrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Ablehnungsgründe mitzuteilen.

(3)  Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod (natürliche Person) oder der Auflösung (juristische Person) des Mitglieds, durch Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen; er kann nur zum Ende des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten erfolgen.

(4)  Ein Mitglied kann durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Für den Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Das auszuschließende Mitglied soll vorher vom Vorstand gehört werden. Der Vorstand hat dem Mitglied den Ausschluss schriftlich mitzuteilen, die Angabe von Gründen ist nicht erforderlich.

(5)  Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.

§ 5  Organe des Vereins

(1)  Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Beirat.

§ 6  Die Mitgliederversammlung

(1)  Die Mitgliederversammlung ist für alle Aufgaben zuständig, soweit sie nicht dem Vorstand obliegen. Sie ist für folgende Angelegenheiten ausschließlich zuständig:

a)    Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr;

b)    Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands;

c)    Entlastung des Vorstandes

d)    Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;

e)    Beschluss über die Vergütung des Vorstands;

f)     Änderung der Satzung;

g)    Auflösung des Vereins;

h)    Ausschluss eines Vereinsmitglieds.

(2)  Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von mindestens drei Wochen durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, wählt die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder eine Versammlungsleiterin/einen Versammlungsleiter.

(3)  Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht im Folgenden oder durch das Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Für Satzungsänderungen ist eine Stimmenmehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen, für die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünfteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind in ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter/von der Versammlungsleiterin und von der Protokollführerin/vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

(4)  Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand berechtigt, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, wobei diese ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist, wenn hierauf in der Einladung hingewiesen wird.

(5)  Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

§ 7  Der Vorstand

(1)  Der Vorstand besteht aus mindestens drei bis höchstens fünf stimmberechtigten Mitgliedern, nämlich

·       dem/der Vorsitzenden

·       der/dem Stellvertretenden Vorsitzenden

·       dem/der Schatzmeister/Schatzmeisterin

·       der ersten Beisitzenden/dem ersten Beisitzenden

·       dem zweiten Beisitzenden/der zweiten Beisitzenden

Kraft ihres/seines Amtes bekleidet die Leiterin/der Leiter des Kulturamts der Stadt Freiburg den Posten der ersten oder zweiten/des ersten oder zweiten Beisitzenden.

(2)  Vorstand i.S. § 26 BGB ist die/der Vorsitzende, der/die Stellvertretende Vorsitzende und die Schatzmeisterin/der Schatzmeister. Je zwei von ihnen sind gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich zur Vertretung des Vereins berechtigt.

(3)  Im Innenverhältnis wird der Verein zunächst durch den/die Vorsitzenden/Vorsitzende und bei dessen/deren Verhinderung durch die/den Stellvertretende Vorsitzende/Stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.

(4)  Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen worden sind. Insbesondere hat er folgende Aufgaben:

a)    Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;

b)    Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;

c)    Aufstellung des Haushaltsplans und Rechnungslegung;

d)    Bestellung eines geschäftsführenden Koordinators/einer geschäftsführenden Koordinatorin;

e)    Beschlussfassung über einen Aufnahmeantrag (s. § 4 Abs. 2);

f)     Mitteilung über einen Vereinsausschluss (s. § 4 Abs. 4).

(5)  Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom/von der Vorsitzenden und bei dessen/deren Verhinderung von der/vom Stellvertretenden Vorsitzenden einberufen werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.

(6)  Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die der/des Stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn sich alle Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassung beteiligen.

(7)  Zu den Vorstandssitzungen ist der geschäftsführende Koordinator/die geschäftsführende Koordinatorin einzuladen, es sei denn, der Beratungsgegenstand befasst sich mit seiner/ihrer Person oder Funktion. Die geschäftsführende Koordinatorin/der geschäftsführende Koordinator hat beratende Funktion, aber kein Stimmrecht.

§ 8  Wahl und Amtsdauer des Vorstands

(1)  Der Vorstand wird alle zwei Jahre neu gewählt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds sind die verbleibenden Vorstandsmitglieder berechtigt zu kooptieren. Die Kooptierung ist bei der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen.

§ 9  Der geschäftsführende Koordinator / Die geschäftsführende Koordinatorin

(1)  Der Vorstand bestellt einen geschäftsführenden Koordinator/eine geschäftsführende Koordinatorin. Ihm/ihr obliegt die Besorgung der Vereinsgeschäfte. Im Rahmen der Geschäftsführung folgt er/sie den durch Vorstand und Beirat gegebenen Richtlinien. Er/sie ist besonderer Vertreter/besondere Vertreterin des Vereins gemäß § 30 BGB. Die geschäftsführende Koordinatorin/der geschäftsführende Koordinator kann auch gleichzeitig Mitglied des Vorstands sein.

(2)  Die Verpflichtung der geschäftsführenden Koordinatorin/des geschäftsführenden Koordinators erfolgt nach entsprechendem Beschluss des gesamten Vorstands durch den Vorsitzenden des Vorstandes auf der Grundlage eines dazu abzuschließenden Geschäftsbesorgungsvertrags. § 181 BGB (Insichgeschäft) findet keine Anwendung, wenn die geschäftsführende Koordinatorin/der geschäftsführende Koordinator Mitglied des Vorstandes ist.

(3)  Der geschäftsführende Koordinator/die geschäftsführende Koordinatorin steht der Geschäftsstelle des Vereins vor und setzt die Vereinsaufgaben in die Tat um. Insbesondere koordiniert er/sie das Netzwerk der an den Projekten aktiv Beteiligten.

§ 10  Der Beirat

(1)  Der Verein kann einen Beirat einrichten.

(2)  Der Vorstand beruft die Beiratsmitglieder auf Vorschlag der Mitgliederversammlung und bestimmt über deren Abberufung. Mitglieder des Beirats müssen nicht Vereinsmitglieder sein.

(3)  Der Beirat besteht aus höchstens elf Mitgliedern. Sie wählen eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden aus ihrer Mitte.

(4)  Der Beirat unterstützt die Arbeit des Vorstands. Er berät den Vorstand bei der Feststellung von Richtlinien für die Arbeit des Vereins und bei der Durchführung einzelner Projekte.

(5)  Der Beirat tritt bei Bedarf zusammen, mindestens jedoch einmal im Jahr. Beiratssitzungen finden auf Veranlassung des Vorstandes, des Vorsitzenden/der Vorsitzenden des Beirats oder auf Anregung von mindestens zwei Beiratsmitgliedern statt.

(6)  Der Vorstand und die geschäftsführende Koordinatorin/der geschäftsführende Koordinator haben das Recht auf Teilnahme an Beiratssitzungen, jedoch kein Stimmrecht.

§ 11  Mitgliedsbeiträge

(1)  Der Verein kann Mitgliedsbeiträge erheben. Über die Höhe beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 12  Spenden

(1)  Der Verein ist berechtigt, Spenden entgegenzunehmen und Zuwendungsbestätigungen auszustellen.

§ 13  Vereinsvermögen

(1)   Das Vereinsvermögen wird aus Beiträgen der Vereinsmitglieder oder Dritter, aus Spenden sowie aus deren Erträgnissen gebildet und darf nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(2)   Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Freiburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 14  Kassenprüfung

(1)  Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr zwei Mitglieder des Vereins als Kassenprüfer. Sie haben nach Ablauf des Geschäftsjahres anhand der Bücher die Kasse rechnerisch und sachlich zu prüfen und darüber der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Kassenprüfer dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.

§ 15  Nichtigkeitsklausel

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Satzung für nichtig erklärt werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Für nichtig erklärte Bestimmungen werden nach Möglichkeit durch solche wirksamen Bestimmungen ersetzt, die den angestrebten Zweck des Vereins weitgehend erreichen.

Freiburg im Breisgau, den 23.09.2008